Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 15.07.2004 - 16 UF 238/03 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Regelung des nachehelichen Unterhalts in einem Ehevertrag: Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 138, 242, 1408, 1585c
Inhalts- und Ausübungskontrolle eines Ehevertrages - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit; Korrektur eines Ehevertrags im Wege der Ausübungskontrolle ; Von Einkommensentwicklung unabhängige Festschreibung nachehelichen Unterhalts ; Einseitige Lastenverteilung zu Ungunsten eines Ehepartners; ...
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1585c; BGB § 1573; BGB § 138; BGB § 242
Zur Inhaltskontrolle eines Ehevertrages bei unvorhergesehener Entwicklung über Einkommensverhältnisse und Erwerbstätigkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)
BGB §§ 138, 242, 1408, 1585c
Inhalts- und Ausübungskontrolle eines Ehevertrages - anwaltonline.com (Kurzinformation)
Nachteile durch Hausfrauenehe - zur Auslegung eines Ehevertrages
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Ehevertrag begrenzt nachehelichen Unterhalt - Entwickeln sich die Einkommensverhältnisse anders als gedacht, ist der Vertrag zu korrigieren
Verfahrensgang
- AG Heidelberg, 24.10.2003 - 36 F 234/02
- OLG Karlsruhe, 15.07.2004 - 16 UF 238/03
- BGH, 28.02.2007 - XII ZR 165/04
- BGH, 16.04.2008 - XII ZR 165/04
Papierfundstellen
- NJW 2004, 3431
- NJW 2007, 2880 (Ls.)
- FamRZ 2004, 1789
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02
Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen
Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.07.2004 - 16 UF 238/03
Zur Inhaltskontrolle eines Ehevertrages (im Anschluss an BGH FamRZ 2004, 601), in dem sich die Ehegatten wechselseitig einen bei Vertragsabschluss angemessenen Unterhalt in Höhe der Bezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe A 3 Dienstalterstufe 10 versprochen und einen anrechnungsfreien Zuverdienst in derselben Höhe erlaubt haben, nachdem nach 16jähriger Ehe die Einkommensverhältnisse des Ehemannes sich außergewöhnlich entwickelt haben, die Vorstellung der Ehegatten, die Ehefrau werde auch neben der Betreuung des erwarteten Kindes wieder erwerbstätig sein, nicht eingetreten ist und für die Ehefrau der Arbeitsmarkt in ihrem - akademischen - Beruf verschlossen ist.Ausgehend von der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG FamRZ 2001, 343) kommt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.02.2004 (BGH FamRZ 2004, 601) zu dem Ergebnis, dass Vereinbarungen, durch welche Ehegatten den Unterhalt oder ihre Vermögensverhältnisse für den Fall der Scheidung abweichend von den gesetzlichen Vorschriften regeln, der Inhaltskontrolle unterliegen.
Die vom Bundesgerichtshof geforderte Wirksamkeitskontrolle (BGH FamRZ 2004, 601, 606), die auf den Zeitpunkt des Zustandekommens abzustellen hat, führt nicht dazu, dass der Vereinbarung von Anfang an die Wirksamkeit zu versagen ist.
- BGH, 30.09.1992 - XII ZB 99/88
Keine Übertragung von Rentenanwartschaften gegen den Willen des …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.07.2004 - 16 UF 238/03
(BGH NJW 1992, 3234 f.). - OLG Karlsruhe, 06.03.2003 - 16 UF 145/02
Weist der nach § 1603 Abs. 2 BGB Unterhaltsverpflichtete keine ausreichenden …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.07.2004 - 16 UF 238/03
Diese fehlende reale Anstellungschance wird durch die nachhaltigen, umfangreichen, letztendlich vergeblichen Bemühungen der Klägerin belegt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.3.2003 - 16 UF 145/02 -, veröffentlicht in juris). - BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92
Unterhaltsverzichtsvertrag
Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.07.2004 - 16 UF 238/03
Ausgehend von der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG FamRZ 2001, 343) kommt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.02.2004 (BGH FamRZ 2004, 601) zu dem Ergebnis, dass Vereinbarungen, durch welche Ehegatten den Unterhalt oder ihre Vermögensverhältnisse für den Fall der Scheidung abweichend von den gesetzlichen Vorschriften regeln, der Inhaltskontrolle unterliegen.